Seit der Pflegereform 2017 ersetzen die Pflegegrade die früheren Pflegestufen im deutschen Pflegesystem. Sie bilden die Grundlage für die Einschätzung, wie viel Unterstützung ein pflegebedürftiger Mensch benötigt – unabhängig davon, ob die Pflege zu Hause, ambulant oder stationär erfolgt. Die Pflegegrade reichen von 1 bis 5 und orientieren sich am Grad der Selbstständigkeit des Betroffenen, nicht allein am Zeitaufwand für pflegerische Maßnahmen. Im Folgenden werden die einzelnen Pflegegrade und ihre Unterschiede erklärt.
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Merkmale:
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Leichte Einschränkungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
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Betroffene benötigen gelegentlich Hilfe, etwa bei der Körperpflege, Haushaltsführung oder Mobilität
Beispiel:
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Eine ältere Person, die unsicher auf den Beinen ist, aber weitgehend alleine zurechtkommt
Leistungen (Auswahl):
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Pflegeberatung
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Zuschüsse für Pflegehilfsmittel
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Entlastungsbetrag (125 € monatlich)
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Merkmale:
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Täglicher Unterstützungsbedarf bei mehreren Aktivitäten
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Häufig Hilfe beim Waschen, Anziehen oder der Nahrungsaufnahme erforderlich
Beispiel:
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Eine Person mit beginnender Demenz oder körperlichen Einschränkungen
Leistungen (Auswahl):
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Pflegegeld: 332 € monatlich
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Pflegesachleistungen: 760 € monatlich
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Tages- und Nachtpflege, Verhinderungspflege
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Merkmale:
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Deutlich eingeschränkte Alltagskompetenz
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Umfassende Hilfe bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität notwendig
Beispiel:
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Eine Person mit fortgeschrittener Demenz oder körperlicher Schwerbehinderung
Leistungen (Auswahl):
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Pflegegeld: 573 € monatlich
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Pflegesachleistungen: 1.431 € monatlich
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Höhere Beträge für Tagespflege und Kurzzeitpflege
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Merkmale:
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Schwerwiegende Einschränkungen
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Fast vollständige Abhängigkeit von fremder Hilfe
Beispiel:
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Eine bettlägerige Person oder jemand mit schweren neurologischen Erkrankungen
Leistungen (Auswahl):
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Pflegegeld: 765 € monatlich
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Pflegesachleistungen: 1.778 € monatlich
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Erweiterte Pflegeleistungen und Pflegehilfsmittel
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Merkmale:
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Wie Pflegegrad 4, aber mit zusätzlichen Anforderungen an die Pflege (z. B. spezielle Lagerung, künstliche Ernährung)
Beispiel:
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Komapatient:innen, beatmete Menschen oder schwer mehrfachbehinderte Personen
Leistungen (Auswahl):
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Pflegegeld: 947 € monatlich
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Pflegesachleistungen: 2.200 € monatlich
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Umfassende Leistungen in allen Bereichen der Pflege
Wie erfolgt die Einstufung?
Die Begutachtung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (bei gesetzlich Versicherten) oder durch Medicproof (bei privat Versicherten). Dabei werden sechs Lebensbereiche anhand eines Punktesystems bewertet, darunter Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Selbstversorgung und Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen.
Je nach Gesamtpunktzahl ergibt sich folgender Pflegegrad:
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Pflegegrad |
Punktzahl |
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1 |
12,5 – <27 |
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2 |
27 – <47,5 |
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3 |
47,5 – <70 |
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4 |
70 – <90 |
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5 |
90 – 100 |
Fazit
Die Pflegegrade bieten ein differenziertes System, um Pflegebedürftigkeit gerecht einzuschätzen und Betroffenen die passende Unterstützung zukommen zu lassen. Sie bilden die Grundlage für finanzielle Leistungen, Sachleistungen und pflegerische Versorgung. Eine sorgfältige Begutachtung und regelmäßige Überprüfung sind dabei entscheidend für eine angemessene Einstufung.